Das islamische Strafrecht
Christine
Schirrmacher
Neben dem Ehe- und Familienrecht ist das islamische Strafrecht eines der Themen, bei dem sich im Vergleich zu westlichen Menschenrechtsvorstellungen und westlicher Gesetzgebung die größten Differenzen ergeben. Das islamische Strafrecht basiert nach überwiegender Meinung auf einer Dreiteilung in Grenz-, Ermessens- und Wiedervergeltungsvergehen.
Grenzvergehen (hadd-Vergehen)
Mit "Grenzvergehen" werden diejenigen wenigen Verbrechen bezeichnet, die der Koran oder die Überlieferung als Kapitalverbrechen benennen und mit einem bestimmten Strafmaß belegen. "Grenz"vergehen werden sie genannt, weil sie nicht menschliches Recht, sondern das Recht Gottes verletzen, indem eine Grenze überschritten wird. Ein Gerichtsverfahren darf daher weder durch eine außergerichtliche Einigung abgewendet, noch darf die Strafe verschärft oder vermindert werden, sondern es muss genau die im Koran bzw. der Überlieferung vorgesehene Strafe vollstreckt werden. Zu den Grenz- bzw. Kapitalverbrechen gehören:
Ehebruch und Unzucht, außerehelicher Geschlechtsverkehr
von mündigen, geistig gesunden Verheirateten oder Unverheirateten:
Der Koran bedroht den unzüchtigen Unverheirateten nach Sure 24,2 - 3
mit 100 Peitschenhieben, die Überlieferung fordert die Todesstrafe
für Verheiratete.
War die Frau unverheiratet, der Mann aber verheiratet, soll die Frau im Haus eingesperrt werden, "bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg schafft" (4,15). Ist der Mann unverheiratet, die Frau aber verheiratet, soll er für ein Jahr verbannt werden; die Frau erhält 100 Peitschenhiebe.
Die Verleumdung wegen Unzucht (arab. qadhf) erfordert nach Sure 24,2 - 3 80 Peitschenhiebe. Diese wohl zum Schutz vor ungerechtfertigter Anzeige gedachte Regelung kann sich auch gegen das Opfer einer Vergewaltigung wenden, wenn eine Frau weder vier männliche Zeugen noch ein Geständnis erbringen kann. Dann droht ihr eine Gegenklage wegen Verleumdung und damit 80 Peitschenhiebe.
Schwerer Diebstahl (arab. sariqa): Sure 5,33+38 fordert
ebenso wie die Überlieferung beim ersten Mal die Amputation der rechten Hand und im Wiederholungsfall des linken Fußes.
Wegelagerei in Verbindung mit Raub
fordert die Amputation der rechten Hand und des linken Fußes.
Raub in Verbindung mit Totschlag
erfordert die Hinrichtung und Kreuzigung des Täters.
Der Genuss von Wein (arab. shurb al-hamr) bzw. aller berauschender Getränke: Vielfach werden auch jede Art von Drogen darunter gefasst. Die Überlieferung fordert 40 bzw. 80 Schläge zur Bestrafung von Weingenuss.
Homosexualität
Die Überlieferung benennt unter den Kapitalverbrechen auch Homosexualität. Einige Juristen fordern in diesen Fällen die Todesstrafe. In schweren Fällen kann der Richter sogar die Todesstrafe verhängen, und zwar nach verbreiteter Auffassung vor allem bei Gewohnheitstätern ohne Aussicht auf Besserung: vor allem Homosexuelle
Der Abfall vom Islam verlangt nach Auffassung aller vier Rechtsschulen
die Todesstrafe.
Die Voraussetzung für eine Verurteilung wegen eines Kapitalverbrechens ist entweder ein Geständnis bzw. die Aussage zweier männlicher Augenzeugen, bei Ehebruch und Unzucht sind sogar vier männliche Augenzeugen erforderlich.
Wenn kein Beweisverfahren für ein Kapitalverbrechen geführt werden kann, kann ein/e Verdächtige(r) dennoch bestraft werden, z.B. mit einer Strafe, die im Ermessen des Richters liegt.
Geständnisse können bis zur Vollstreckung der Strafe zurückgezogen oder auch bei Unglaubwürdigkeit vom Richter zurückgewiesen werden, und Kapitalverbrechen verjähren überaus rasch. Indizienprozesse (etwa anlässlich einer Schwangerschaft einer unverheirateten Frau) sind unüblich, aber in Einzelfällen möglich. Die meisten Kapitalvergehen - insbesondere Ehebruch und Unzucht - kommen kaum vor Gericht, sondern vor allem Frauen werden innerhalb der eigenen Familie mit Schlägen, Einsperren oder Tod bestraft.
Verbrechen mit Wiedervergeltung
Verbrechen mit Wiedervergeltung (arab. qisas) richten sich gegen Leib und Leben. Mord oder Totschlag verletzen nach Auffassung der Scharia nicht göttliches, sondern nur menschliches Recht, während z. B. Ehebruch und Alkoholgenuss Gottes Recht verletzen.
Die Verbrechen mit Wiedervergeltung erfordern die Zufügung derselben Verletzung bzw. die Tötung des Schuldigen, die - falls der Berechtigte darauf verzichtet - in Zahlung von Blutgeld umgewandelt werden kann, sowie eine religiöse Bußleistung wie z.B. zusätzliches Fasten (2,178 - 179).
Allerdings kann nur der nächste männliche Verwandte des Opfers die Tötung fordern. Dabei gilt streng das Prinzip der Gleichheit: eine Frau für eine Frau, ein Sklave für einen Sklaven. "O ihr Gläubigen! Euch ist Wiedervergeltung für die Getöteten vorgeschrieben: Der Freie für den Freien, der Sklave für den Sklaven, und die Frau für die Frau!" (Sure 2,178).
Wurde einem Opfer nur eine Verletzung zugefügt, kann dem Täter dieselbe beigebracht werden, aber nur vom Opfer selbst.